Gebäude
Version vom 31. Mai 2020, 09:20 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Gebäude sind nach BayBO Art. 2 Abs. 2 selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
Normen
- BayBO Art. 2 Abs. 2: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.