Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Version vom 28. Mai 2020, 14:03 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach BGB § 73 auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.