Rechtsscheinhaftung

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Ein wiederholter Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen BGB § 65 - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen kann zu einer Rechtsscheinhaftung entsprechend BGB § 54 S. 2 führen.<ref>OLG Celle, Urteil vom 14.10.1998 - 13 U 47/98 = NJW-RR 1999, 1052</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>