Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Normen

  • GO Art. 52 Abs. 3: Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Publikationen

Siehe auch