Stichprobe

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Normen

Verwaltungsvorschriften zur kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV)

  • VVKommPrV Zu § 2 Nr. 3: Die jeweilige Rechnungsprüfung ist grundsätzlich keine vollständige Prüfung. Sie beschränkt sich in der Regel auf eine angemessene Zahl von Prüfungsgebieten und Stichproben (vgl. auch VV Nr. 7 zu § 3). Bei der Auswahl der Prüfungsgebiete sind Umfang, Schwierigkeit und finanzielle Bedeutung der verschiedenen Prüfungsgebiete zu berücksichtigen. Stichproben dürfen sich nicht auf wahllos aus dem Zusammenhang gerissene Einzelheiten beschränken. Sie müssen so bemessen sein, dass das Prüfungsgebiet zutreffend beurteilt werden kann.
  • VVKommPrV Zu § 3 Nr. 7: Bei Kassenprüfungen werden in der Regel die Kassengeschäfte nicht vollständig, sondern stichprobenweise geprüft. Die Stichproben sollen jeweils in einem zeitlich und sachlich größeren Zusammenhang ausgewählt werden und sich über den ganzen Prüfungsstoff verteilen. Ergeben sich wesentliche Beanstandungen oder der Verdacht von Unregelmäßigkeiten, ist die Prüfung entsprechend auszudehnen; erforderlichenfalls ist vollständig zu prüfen.

Publikationen

Siehe auch