Schulstandort Mainroth

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Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach Art. 32 Abs. 1 BayEUG nur als staatliche Schulen errichtet werden. Überblick über die staatlichen Schulen im Landkreis Lichtenfels siehe http://www.schulamt-lichtenfels.de/de/12/schulen.html</ref> Grundschule Burgkunstadt-Mainroth.

Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG bestimmt die Regierung für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem Elternbeirat herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).

Der Personalrat wirkt nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 BayPersVG mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Schulen sind Dienststellen in diesem Sinne, wie sich aus § 6 Abs. 1 BayPersVG ergibt.

Normen


Rechtsprechung

Fußnoten

<references />