Gemeindebürger
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Gemeindebürger sind nach Art. 15 Abs. 2 GO die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.
Gemeindebürger sind nach Art. 15 Abs. 2 GO die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.