Haushaltswirtschaft

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Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1) (Prinzip der Bedarfsdeckung<ref>Gilbert Raith, Kommunale Finanzwirtschaft in Bayern nach den Grundsätzen der Kameralistik, Bayerische Verwaltungsschule 2012 S. 24</ref>).

Arten

Normen

  • GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze)

Publikationen

  • Gilbert Raith, Kommunale Finanzwirtschaft in Bayern nach den Grundsätzen der Kameralistik, Bayerische Verwaltungsschule 2012

Siehe auch

Fußnoten

<references/>