Remonstration
"Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde."<ref>Quelle: Seite „Remonstration“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 3. November 2014, 22:20 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Remonstration&oldid=135497197 (Abgerufen: 20. Mai 2015, 09:17 UTC)</ref>
Normen
- GG Art. 20 Abs. 3
- BBG § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- BeamtStG § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Publikationen
Lexika
Lokalpresse
- Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein
Überregionale Presse
- SZ Online vom 20. Mai 2015, 19:00 Uhr - Angebliche Stasi-Vergangenheit - Justiz-Eklat um Anklage gegen Gysi: "Ein Dezernent weigerte sich, eine Anklage gegen Gysi zu fertigen, obwohl ihn der Generalstaatsanwalt dazu aufforderte. Stattdessen reichte er Beschwerde ein."
Siehe auch
Fußnoten
<references />