Mustervereinbarung mit Fotografen
Entwurf einer Vereinbarung mit Fotografen
Das nachfolgende Muster dient zur vereinsinternen Verwendung, wenn sich Fotografen bereit erklären, Aufnahmen für den Bürgerverein zu fertigen. Es ist nicht zur Weitergabe an Dritte vorgesehen. Siehe auch Foto- und Bildrecht
Fotografen-Vertrag Nr. ....
Version 0.1 - 14.05.2013 (Nicht freigegebene Alphaversion)
Zwischen dem
Bürgerverein Burgkunstadt e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Vorstände .... und ...., Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt
- nachfolgend: Bürgerverein -
und
[Vorname, Nachname, Anschrift, PLZ, Ort]
- nachfolgend: Fotograf -
wird folgende Vereinbarung über die Anfertigung und Verwertung von Lichtbildwerken und Lichtbildern für den Bürgerverein getroffen:
§ 1. Vertragsgegenstand, Zweck
(1) Diese Vereinbarung bezieht sich auf folgende durch den Fotografen hergestellte oder herzustellende Lichtbildwerke und Lichtbilder:
.... (genaue Beschreibung der Lichtbildwerke und Lichtbilder)
(2) Der Fotograf fertigt für den Bürgerverein Lichtbilder zur Verwendung für Vereinzwecke. Umfasst sind auch solche Zwecke, die erst nachträglich in die Satzung des Bürgervereins aufgenommen werden oder Zwecke im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Bürgervereins.
§ 2. Veröffentlichungsrecht
Der Fotograf stimmt einer Veröffentlichung durch den Bürgerverein zu (§ 12 UrhG).
§ 3. Urheberbezeichnung
Der Fotograf verzichtet auf eine Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG).<ref>Dies ist insbesondere für Wahlplakate wichtig</ref>
§ 4. Nutzungsrechte
(1) Der Fotograf räumt dem Bürgerverein folgende Nutzungsrechte ohne zeitliche, räumliche, oder inhaltlich/sachliche Beschränkungen ein:
- das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
- das Recht zur Verbreitung (§ 17 UrhG),
- das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),
- das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
- das Wiedergaberecht durch Ton- und Bildträger (§ 21 UrhG).
(2) Der Fotograf räumt dem Bürgerverein das Recht ein, die Bilder beliebig oft in allen Vereinsprodukten und -objekten zu publizieren.
§ 4a. Persönliche Nutzung
Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte sind ausschließliche Rechte, d.h. sie stehen dem Bürgerverein exklusiv zu.
§ 4b. Zeitliche Nutzung
Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte sind unbefristet.
§ 4c. Unwiderruflichkeit
Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte sind unwiderruflich.
§ 4 d. Räumliche Nutzung
Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte erfolgen ohne räumliche Beschränkung, d.h. sie gelten weltweit.
§ 4 e. Sachliche-inhaltliche Nutzung
Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte unterliegen keinen sachlich-inhaltlichen Beschränkungen, insbesondere dürfen die Bilder
- im Internet verwendet werden,
- gewerblich verwendet werden, auch im Rahmen kommerzieller Werbung
- in allen elektronischen Medien einschließlich CD-ROM's, DVD's und Datenbanken.
Erfasst sind auch Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt sind.
§ 4 f. Keine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte
Der Bürgerverein darf die Nutzungsrechte auf Dritte übertragen, soweit und solange dies der Vereinszweck erfordert. Die Rechtseinräumung an Dritte ist entsprechend den Erfordernissen des Vereinszwecks zu befristen.
§ 5. Recht der Bearbeitung
Der Bürgerverein darf die Lichtbildwerke und Lichtbilder des Fotografen bearbeiten und umgestalten (§ 23 UrhG). Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf die bearbeiteten und / oder umgestalteten Lichtbildwerke und Lichtbilder.
§ 6. Änderungen
Der Bürgerverein darf das Werk ändern (§ 39 UrhG). Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf das geänderte Werk.
§ 7. Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrechte
Der Fotograf versichert, die Zustimmung etwaiger abgebildeter Personen zur Herstellung und Verbreitung der Bilder eingeholt zu haben oder - sofern die Bilder erst noch herzuistellen sind, diese vorher einzuholen.
§ 8. Miturheberschaft
Der Fotograf versichert, dass er alleiniger Urheber der vertragsgenständlichen Lichtbildwerke und/oder Lichtbilder ist (keine Miturheberschaft).
§ 9. Vergütung
Nach § 32 UrhG wird folgende Vergütung vereinbart: ... <ref> Verzicht auf Vergütung möglich?</ref>
§ 10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (§ 139 BGB).
.....................................
Ort, Datum
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Fotograf
......................................
Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)
......................................
Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)
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Version 0.1 - 21.05.2013 (Nicht freigegebene Alphaversion)
Zwischen dem
Bürgerverein Burgkunstadt e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Vorstände .... und ...., Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt
- nachfolgend: Bürgerverein -
und
[Vorname, Nachname, Anschrift, PLZ, Ort]
- nachfolgend: Fotograf -
wird bezüglich des am ... geschlossnenen Fotografen-Vertrages Nr. ....
nachträglich vereinbart, dass der Fotograf auf eine Vergütung verzichtet.
.....................................
Ort, Datum
......................................
Fotograf
......................................
Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)
......................................
Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)
Fußnoten
<references />