Teilnahmebedingungen (§ 8 EU Absatz 2 Nummer 6 VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude> ==Normen== * {{VOB/A 8 EU}} ==Publikationen== ==Fußnoten== <references/> Kategorie:Vergaberecht</noinclude>“) |
|||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{VOB/A 8 EU}} | + | * {{VOB/A 8 EU}} Abs. 2 Nr. 6: Öffentliche Auftraggeber, die ständig Bauaufträge vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen. |
==Publikationen== | ==Publikationen== |
Aktuelle Version vom 16. August 2022, 11:54 Uhr
Normen
- VOB/A § 8 EU Abs. 2 Nr. 6: Öffentliche Auftraggeber, die ständig Bauaufträge vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.
Publikationen
Fußnoten
<references/>