Teilnahmebedingungen (§ 8 EU Absatz 2 Nummer 6 VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 16. August 2022, 11:54 Uhr


Normen

  • VOB/A § 8 EU Abs. 2 Nr. 6: Öffentliche Auftraggeber, die ständig Bauaufträge vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

Publikationen

Fußnoten

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