Haftung des Stadtrats gegenüber der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{GO 20}} Abs. 4 Satz 2 richtet sich die [[Haftung des Stadtrats gegenüber der Gemeinde]] nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn [[Vorsatz]] oder [[grobe Fahrlässigkeit]] zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage {{BGB 823}} Abs. 2 in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.<noinclude>
 
Nach {{GO 20}} Abs. 4 Satz 2 richtet sich die [[Haftung des Stadtrats gegenüber der Gemeinde]] nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn [[Vorsatz]] oder [[grobe Fahrlässigkeit]] zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage {{BGB 823}} Abs. 2 in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.<noinclude>
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==Publikationen==
 
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Version vom 24. April 2022, 14:34 Uhr

Nach GO Art. 20 Abs. 4 Satz 2 richtet sich die Haftung des Stadtrats gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage BGB § 823 Abs. 2 in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.

Normen

Publikationen

Fußnoten

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