Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen

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** 1. "[[geschäftliche Handlung]]" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden [[Unternehmen|Unternehmens]] vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als [[Waren]] gelten auch [[Grundstück|Grundstücke]], als [[Dienstleistung|Dienstleistungen]] auch Rechte und Verpflichtungen;
 
** 1. "[[geschäftliche Handlung]]" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden [[Unternehmen|Unternehmens]] vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als [[Waren]] gelten auch [[Grundstück|Grundstücke]], als [[Dienstleistung|Dienstleistungen]] auch Rechte und Verpflichtungen;
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==Rechtsprechung==
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* BGH NJW 2013, 2027: "Wird ein Klauselwerk an mehreren zentralen Punkten ab­geändert, kann dies dafür sprechen, dass die Parteien alle sachlich damit zusammenhängenden Bedingungen in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und damit das ganze Klauselwerk ausgehandelt haben (vgl. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 55; Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 41, jew. m. w. Nachw.).
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 30. März 2022, 11:11 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (BGB § 305 Abs. 1 Satz 2). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (BGB § 305 Abs. 1 Satz 3).

Normen

Rechtsprechung

  • BGH NJW 2013, 2027: "Wird ein Klauselwerk an mehreren zentralen Punkten ab­geändert, kann dies dafür sprechen, dass die Parteien alle sachlich damit zusammenhängenden Bedingungen in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und damit das ganze Klauselwerk ausgehandelt haben (vgl. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 55; Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 41, jew. m. w. Nachw.).

Publikationen