Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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** {{Richtlinie 2014/24/EU 4}} lit.d [[Höhe der Schwellenwerte]]: 750 000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV.
 
** {{Richtlinie 2014/24/EU 4}} lit.d [[Höhe der Schwellenwerte]]: 750 000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV.
 
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**{{Richtlinie 2014/24/EU Anhang XIV}} ([[Rechtsdienstleistung|Dienstleistungen im juristischen Bereich]], sofern sie nicht nach Artikel 10 Buchstabe d ausgeschlossen sind)
 
**{{Richtlinie 2014/24/EU Anhang XIV}} ([[Rechtsdienstleistung|Dienstleistungen im juristischen Bereich]], sofern sie nicht nach Artikel 10 Buchstabe d ausgeschlossen sind)
  

Version vom 9. November 2021, 15:46 Uhr

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Richtlinie 2014/24/EU Anhang XIV stehen öffentlichen Auftraggebern nach GWB § 130 Abs. 1 Satz 1

nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist (GWB § 130 Abs. 1 Satz).

Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. (GWB § 130 Abs. 2)

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>