Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. November 2021, 15:46 Uhr
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Richtlinie 2014/24/EU Anhang XIV stehen öffentlichen Auftraggebern nach GWB § 130 Abs. 1 Satz 1
- das offene Verfahren,
- das nicht offene Verfahren,
- das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb,
- der wettbewerbliche Dialog und
- die Innovationspartnerschaft
nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist (GWB § 130 Abs. 1 Satz).
Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. (GWB § 130 Abs. 2)
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 4 lit.d Höhe der Schwellenwerte: 750 000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV.
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 10 lit.d
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 74
- Richtlinie 2014/24/EU Anhang XIV (Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach Artikel 10 Buchstabe d ausgeschlossen sind)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 116 Besondere Ausnahmen
- GWB § 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
Vergabeverordnung (VgV)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>