Verpachtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. ({{GO 75}} Abs. 2 Satz 1)
 
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. ({{GO 75}} Abs. 2 Satz 1)
  
[[Vermietung]] und [[Verpachtung]] unterliegen nicht dem [[Vergaberecht]]<ref>[https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_dienstleistungskonzessionen.pdf Reinhard '''Böllmann''', BKPV (Juni 2016), Dienstleistungskonzessionen - Was kommt auf die Kommunen zu?], Seite 2</ref><noinclude>
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[[Vermietung]] und [[Verpachtung]] unterliegen nicht dem [[Vergaberecht]].<ref>[https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_dienstleistungskonzessionen.pdf Reinhard '''Böllmann''', BKPV (Juni 2016), Dienstleistungskonzessionen - Was kommt auf die Kommunen zu?], Seite 2</ref><noinclude>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 25. Oktober 2021, 19:08 Uhr

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1).

Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. (GO Art. 75 Abs. 2 Satz 1)

Vermietung und Verpachtung unterliegen nicht dem Vergaberecht.<ref>Reinhard Böllmann, BKPV (Juni 2016), Dienstleistungskonzessionen - Was kommt auf die Kommunen zu?, Seite 2</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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