Erschließungslast: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht. ({{BauGB 123}} Abs. 3)
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Aktuelle Version vom 7. Oktober 2021, 19:45 Uhr

Die Erschließung ist nach BauGB § 123 Abs. 1 Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. (BauGB § 123 Abs. 2)

Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht. (BauGB § 123 Abs. 3)

Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. (BauGB § 123 Abs. 4)

Normen