Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts: Unterschied zwischen den Versionen

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(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist.  
 
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Der Bauausschuss beschließt anstelle des Stadtrats (beschließender Ausschuss).
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Der [[Bauausschuss]] beschließt anstelle des Stadtrats ([[beschließender Ausschuss]]).
  
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
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(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der [[Geschäftsordnung]], soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
  
 
===§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung===
 
===§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung===
 
 
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
 
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
  
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 55,00 € und ein Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats und 20,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses.
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(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 55,00 € und ein Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats und 40,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses, ausgenommen die Sitzungen des Bauausschusses, für welche 20 Euro Sitzungsgeld gewährt werden.. Stadtratsmitglieder, welche das [[Ratsinformationssystem]] nutzen, erhalten zusätzlich zu der in Satz 1 genannten Pauschale eine monatliche IT-Pauschale in Höhe von 5 Euro.
Stadtratsmitglieder, welche das Ratsinformationssystem nutzen, erhalten zusätzlich zu der in Satz 1 genannten Pauschale eine monatliche IT-Pauschale in Höhe von 5 Euro.
 
  
 
(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
 
(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
  
(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
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(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit [[Reisekosten]] und [[Tagegeld|Tagegelder]] nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
  
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecher entsprechend, wenn sie zu den Sitzungen geladen sind, wobei der Pauschalbetrag nach§ 3 Abs. 2 von monatlich 55,00 € nicht gezahlt wird.
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(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für [[Ortssprecher]] entsprechend, wenn sie zu den Sitzungen geladen sind, wobei der Pauschalbetrag nach § 3 Abs. 2 von monatlich 55,00 € nicht gezahlt wird.
  
 
===§ 4 Erster Bürgermeister===
 
===§ 4 Erster Bürgermeister===
Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
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Der Erste Bürgermeister ist [[Beamter auf Zeit]].
  
 
===§ 5 Weitere Bürgermeister===
 
===§ 5 Weitere Bürgermeister===
Der Zweite und der Dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
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Der Zweite und der Dritte Bürgermeister sind [[Ehrenbeamter|Ehrenbeamte]].
  
 
===§ 6 lnkrafttreten===
 
===§ 6 lnkrafttreten===
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.2008 außer Kraft.
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Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2014 außer Kraft.
  
Burgkunstadt, den 14.05.2014
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Burgkunstadt, den 11.05.2020
  
 
Stadt Burgkunstadt
 
Stadt Burgkunstadt
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[[Kategorie: Ortsrecht Burgkunstadt (außer Kraft)]]
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[[Kategorie: Ortsrecht Burgkunstadt]]

Aktuelle Version vom 15. Juli 2021, 14:45 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/juni/1_-_gemeindeverfassungsrecht_11.05.2020.pdf - abgerufen am 15.07.2021 um 15:23 Uhr</ref>

Vom 11.05.2020

Die Stadt Burgkunstadt erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2 Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
b) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
c) den Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrats.

(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied den Vorsitz.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Der Bauausschuss beschließt anstelle des Stadtrats (beschließender Ausschuss).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 55,00 € und ein Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats und 40,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses, ausgenommen die Sitzungen des Bauausschusses, für welche 20 Euro Sitzungsgeld gewährt werden.. Stadtratsmitglieder, welche das Ratsinformationssystem nutzen, erhalten zusätzlich zu der in Satz 1 genannten Pauschale eine monatliche IT-Pauschale in Höhe von 5 Euro.

(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecher entsprechend, wenn sie zu den Sitzungen geladen sind, wobei der Pauschalbetrag nach § 3 Abs. 2 von monatlich 55,00 € nicht gezahlt wird.

§ 4 Erster Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5 Weitere Bürgermeister

Der Zweite und der Dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6 lnkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2014 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 11.05.2020

Stadt Burgkunstadt

Christine Frieß

Erste Bürgermeisterin

Fußnoten

<references />