Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Juli 2021, 07:08 Uhr

Normen

  • GO Art. 52 Abs. 3: Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>