Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 8. März 2021, 20:12 Uhr
Der Auftraggeber von Bauleistungen im Unterschwellenbereich hat nach VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:
- a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
- b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.
Die Regelung geht also von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Nebenangeboten im Unterschwellenbereich aus.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 182 ff.</ref>
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3
Publikationen
- Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836
Siehe auch
Fußnoten
<references/>