Wahlposition: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. März 2021, 23:25 Uhr

"Die Aufnahme von Wahlpositionen in das Leistungsverzeichnis ist nicht grundsätzlich vergaberechtlich unstatthaft. Zwar tangiert sie die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung (§ 8 V0L/A) und überdies die Transparenz des Vergabeverfahrens (GWB § 97 Abs. 1), denn sie ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus vergaberechtsfremden Erwägungen zu beeinflussen. Unter engen Voraussetzungen statthaft ist der Ansatz von Wahlpositionen dennoch zulässig. Er kommt in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers besteht, die zur beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweiligen offen zu halten<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2002, Verg 25/02; Beschluss vom 24.03.2004, Verg 7/04; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006, Verg 1/06)</ref>."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 58/10 Abs. 70</ref>

Unter dem Gesichtspunkt des effizienten und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln besteht "ein legitimes Interesse ..., mit Hilfe der Ausschreibung und entsprechender Wahlpositionen die Kosten für die verschiedenen Ausführungsvarianten zu erfahren und die kostengünstigste zu bezuschlagen."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 58/10 Abs. 70</ref>

Rechtsprechung

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 58/10: "Die Aufnahme von Wahlpositionen in das Leistungsverzeichnis ist nicht grundsätzlich vergaberechtlich unstatthaft. Zwar tangiert sie die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung (§ 8 VL/A) und überdies die Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB), denn sie ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus vergaberechtsfremden Erwägungen zu beeinflussen. Unter engen Voraussetzungen statthaft ist der Ansatz von Wahlpositionen dennoch zulässig. Er kommt in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers besteht, die zur beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweiligen offen zu halten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2002, Verg 25/02; Beschluss vom 24.03.2004, Verg 7/04; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006, Verg 1/06). Ein derartiges Bedürfnis der Antragsgegnerin ist im Streitfall durchaus anzunehmen. Die Antragsgegnerin ist gehalten, effizient und sparsam mit Haushaltsmitteln umzugehen, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein legitimes Interesse besteht, mit Hilfe der Ausschreibung und entsprechender Wahlpositionen die Kosten für die verschiedenen Ausführungsvarianten zu erfahren und die kostengünstigste zu bezuschlagen. "<ref>Abs. 70</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>