Lieferauftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{GWB 103}} Abs. 1
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* {{GWB 103}} Abs. 1 ([[Öffentliche Aufträge]], [[Rahmenvereinbarungen]] und [[Wettbewerbe]])
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 22. Februar 2021, 23:29 Uhr

Lieferaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

Umweltauswirkungen bei Lieferaufträgen

Bei Lieferaufträgen spielen folgende Faktoren eine Rolle bei den Umweltauswirkungen<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 33</ref>:

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>