Umweltkriterien: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Februar 2021, 18:28 Uhr

Die Europäische Union hat GPP-Kriterien für folgende Produkt- und Dienstleistungsgruppen erarbeitet<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Kapitel 1 – GPP umsetzen (1.4.1 GPP-Kriterien der EU), Seite 18; https://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm</ref>:

Gütezeichen

Ein Gütezeichen ist laut Duden<ref>https://www.duden.de/rechtschreibung/Guetezeichen</ref> "ein auf einer Ware angebrachtes Zeichen, durch das die Überprüfung der Güte bestätigt wird".

Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe der VgV § 34 Absätze 2 bis 5 verlangen.

Das Gütezeichen muss nach VgV § 34 Abs. 2 allen folgenden Bedingungen genügen:

  1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 31 Absatz 3 in Verbindung.
  2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien.
  3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.
  4. Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen.
  5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.

Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 34 Abs. 3 die betreffenden Anforderungen anzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen (VgV § 34 Abs. 4).

Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 34 Abs. 5 andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.

Eine entsprechende Regelung für den Unterschwellenbereich sieht UVgO § 24 - mit einer Erleichterung in Abs. 2 Nr. 1 - vor.

Institutionen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>