Amtspflichtverletzung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Der Amtsträger hat die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, d.h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen."<ref>{{OLG Karlsruhe 12 U 245/09}} Abs. 34</ref> Jeder [[Beamter|Beamte]] muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen<ref>(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, NZV 1992, 298 = LM Art. 34 GrundG Nr. 169 = BGHRBGBB § 839 I 1 Verschulden 18)</ref>.
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"Der [[Amtsträger]] hat die [[Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten]], d.h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen."<ref>{{BGH III ZR 188/90}} Abs. 20; {{OLG Karlsruhe 12 U 245/09}} Abs. 34</ref> Jeder [[Beamter|Beamte]] muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen<ref>(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, NZV 1992, 298 = LM Art. 34 GrundG Nr. 169 = BGHRBGBB § 839 I 1 Verschulden 18)</ref>.
  
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich die allen Behörden obliegende allgemeine [[Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung]] auch in der Pflicht jedes Amtsträgers konkretisiert, die Grenzen seiner Zuständigkeit einzuhalten<ref>(vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rdn. 153, 157 u. insbes. 169 m.w.N.)</ref>. Darin liegt nicht "nur" ein formales Element .... Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen sind vielmehr gerade auch deshalb geschaffen worden, damit der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist. Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen ist auch die Gewährleistung einer sachlich richtigen Entscheidung, was regelmäßig auch dem Schutz der Betroffenen dient. Der Beamte, der seine amtlichen Befugnisse überschreitet und Amtshandlungen vornimmt für die er nicht zuständig ist, verletzt eine ihm gegenüber jedem dadurch geschädigten Dritten obliegende [[Amtspflicht]], wenn eine innere Beziehung zwischen der unter Zuständigkeitsüberschreitung vorgenommenen schädigenden Amtshandlung und den durch die zuständige Stelle zu schützenden Belangen des Dritten besteht, d.h. dessen Interessen dadurch konkret berührt werden<ref>(vgl. Senatsurteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 = BGHWarn 1959/60 Nr. 98 = NJW 1959, 1316 f.; Senatsurteil BGHZ 65, 182, 187 f.; Kreft a.a.O. Rdn. 251)</ref>."<ref>{{BGH  
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"In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich die allen Behörden obliegende allgemeine [[Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung]] auch in der Pflicht jedes Amtsträgers konkretisiert, die Grenzen seiner Zuständigkeit einzuhalten<ref>(vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rdn. 153, 157 u. insbes. 169 m.w.N.)</ref>. Darin liegt nicht "nur" ein formales Element .... Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen sind vielmehr gerade auch deshalb geschaffen worden, damit der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist. Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen ist auch die Gewährleistung einer sachlich richtigen Entscheidung, was regelmäßig auch dem Schutz der Betroffenen dient. Der Beamte, der seine amtlichen Befugnisse überschreitet und Amtshandlungen vornimmt für die er nicht zuständig ist, verletzt eine ihm gegenüber jedem dadurch geschädigten Dritten obliegende [[Amtspflicht]], wenn eine innere Beziehung zwischen der unter Zuständigkeitsüberschreitung vorgenommenen schädigenden Amtshandlung und den durch die zuständige Stelle zu schützenden Belangen des Dritten besteht, d.h. dessen Interessen dadurch konkret berührt werden<ref>(vgl. Senatsurteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 = BGHWarn 1959/60 Nr. 98 = NJW 1959, 1316 f.; Senatsurteil BGHZ 65, 182, 187 f.; Kreft a.a.O. Rdn. 251)</ref>."<ref>{{BGH III ZR 188/90}} Abs. 20</ref><noinclude>
III ZR 188/90}} Abs. 20</ref><noinclude>
 
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 10. Februar 2021, 11:45 Uhr

"Der Amtsträger hat die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, d.h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90 Abs. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 - 12 U 245/09 Abs. 34</ref> Jeder Beamte muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen<ref>(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, NZV 1992, 298 = LM Art. 34 GrundG Nr. 169 = BGHRBGBB § 839 I 1 Verschulden 18)</ref>.

"In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich die allen Behörden obliegende allgemeine Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung auch in der Pflicht jedes Amtsträgers konkretisiert, die Grenzen seiner Zuständigkeit einzuhalten<ref>(vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rdn. 153, 157 u. insbes. 169 m.w.N.)</ref>. Darin liegt nicht "nur" ein formales Element .... Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen sind vielmehr gerade auch deshalb geschaffen worden, damit der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist. Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen ist auch die Gewährleistung einer sachlich richtigen Entscheidung, was regelmäßig auch dem Schutz der Betroffenen dient. Der Beamte, der seine amtlichen Befugnisse überschreitet und Amtshandlungen vornimmt für die er nicht zuständig ist, verletzt eine ihm gegenüber jedem dadurch geschädigten Dritten obliegende Amtspflicht, wenn eine innere Beziehung zwischen der unter Zuständigkeitsüberschreitung vorgenommenen schädigenden Amtshandlung und den durch die zuständige Stelle zu schützenden Belangen des Dritten besteht, d.h. dessen Interessen dadurch konkret berührt werden<ref>(vgl. Senatsurteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 = BGHWarn 1959/60 Nr. 98 = NJW 1959, 1316 f.; Senatsurteil BGHZ 65, 182, 187 f.; Kreft a.a.O. Rdn. 251)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90 Abs. 20</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90: "1. Nimmt ein Beamter in Überschreitung seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vor, durch die ein Dritter geschädigt wird (hier: Absperrung eines Entwässerungsgrabens mit der Folge der Überschwemmung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Abwehr einer Wassergefahr für ein Wohngebiet), so kann dies eine Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) begründen. 2. § 904 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das Eigentum in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgt. 3. Zur Frage der Entschädigungspflicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das infolge seiner Lage an einem Gewässer künstlich entwässert wird, zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser durch Absperrung eines Zuflußgrabens zu einem Schöpfwerk nicht nur vorübergehend überschwemmt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>