Veräußerung von Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Grundstücksverkauf]]
 
* [[Vermietung von Gemeindevermögen]]
 
* [[Vermietung von Gemeindevermögen]]
  

Version vom 21. Januar 2021, 16:46 Uhr

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1).

Normen

  • GO Art. 75 Abs. 1 (Veräußerung von Vermögen): Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

Siehe auch

Fußnoten

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