Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Januar 2021, 14:59 Uhr
Dem Auftraggeber stehen im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1
- die Öffentliche Ausschreibung und
- die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach UVgO § 8 Absätze 3 und 4 gestattet ist (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 2). Abschnitt 3 bleibt unberührt (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 3).
Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach UVgO § 10 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 3).
Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 1). Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 2).
UVgO § 9 Absatz 2 gilt entsprechend (UVgO § 10 Abs. 3).
Dem Auftraggeber stehen gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 bei der Vergabe von Bauleistungen nach seiner Wahl
zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist.
Verfahren
Auftragsbekanntmachung im Unterschwellenbereich
Der Auftraggeber im Unterschwellenbereich teilt seine Absicht, im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, nach UVgO § 27 Abs. 1 in einer Auftragsbekanntmachung mit.
Auftragsbekanntmachungen sind nach UVgO § 28 Abs. 1 Satz 1 auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Zusätzlich können Auftragsbekanntmachungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden (UVgO § 28 Abs. 1 Satz 2). Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können (UVgO § 28 Abs. 1 Satz 3).
Öffentliche Ausschreibungen sind entsprechend nach VOB/A § 12 Abs. 1 bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden.
Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bei der Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich) sind die Unternehmen nach VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 durch Auftragsbekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Die Auftragsbekanntmachung kann auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden (VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2). Diese Auftragsbekanntmachungen sollen nach VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 2 die Angaben gemäß VOB/A § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten.
Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote
Die Teilnahmeanträge und Angebote sind im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach UVgO § 41 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten
Angebote von Unternehmen, die gemäß UVgO § 31 die Eignungskriterien nicht erfüllen oder die wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen ausgeschlossen worden sind, werden nach UVgO § 42 Abs. 1 bei der Wertung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des UVgO § 38 genügen, insbesondere
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Hat der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen und hierfür Mindestanforderungen vorgegeben, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen (UVgO § 42 Abs. 2).
Absatz 1 findet auf die Prüfung von Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung (UVgO § 42 Abs. 3).
Eignung im Unterschwellenbereich
Öffentliche Aufträge werden im Unterschwellenbereich im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> nach UVgO § 31 Abs. 1 an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der GWB § 123 oder GWB § 124 ausgeschlossen worden sind. Der Auftraggeber überprüft nach UVgO § 31 Abs. 2 Satz 1 die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach UVgO § 33 festgelegten Eignungskriterien. Die Eignungskriterien können die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung oder die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit betreffen (UVgO § 31 Abs. 2 Satz 2). Bei Vorliegen von Ausschlussgründen sind GWB § 125 zur Selbstreinigung und GWB § 126 zur zulässigen Höchstdauer des Ausschlusses entsprechend anzuwenden (UVgO § 31 Abs. 2 Satz 3). GWB § 123 Absatz 1 Nummer 4 und 5 findet auch insoweit entsprechende Anwendung, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet (UVgO § 31 Abs. 2 Satz 4). GWB § 124 Absatz 1 Nummer 7 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die mangelhafte Vertragserfüllung weder zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, noch zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben muss (UVgO § 31 Abs. 2 Satz 5). Bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind (UVgO § 31 Abs. 3). Bei einer Öffentlichen Ausschreibung kann der Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt (UVgO § 31 Abs. 24).
Der Auftraggeber kann nach UVgO § 33 (Eignungskriterien) Abs. 1 Satz 1 im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderliche Eignung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. Die Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (UVgO § 33 Abs. 1 Satz 2). Sie sind bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen aufzuführen (UVgO § 33 Abs. 1 Satz 3). Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand der Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen (UVgO § 33 Abs. 2).
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist im Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe nach VOB/A § 6b Abs. 5 Satz 1 die Eignung der Unternehmen zu prüfen. Dabei sind gemäß VOB/A § 6b Abs. 5 Satz 2 die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung
- die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie
- die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und
- über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3 Arten der Vergabe Abs. 1 Satz 2
- VOB/A § 3a Abs. 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- VOB/A § 12 Abs. 2
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 10 Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- UVgO § 27 Abs. 1 (Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>