Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
*die [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] | *die [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] | ||
zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach {{VOB/A 3a}} Absätze zwei und drei gestattet ist.<noinclude> | zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach {{VOB/A 3a}} Absätze zwei und drei gestattet ist.<noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==Verfahren== | ||
+ | |||
+ | ===[[Bekanntmachung]]=== | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 19: | Zeile 24: | ||
* {{VOB/A 3}} [[Arten der Vergabe]] Abs. 1 Satz 2 | * {{VOB/A 3}} [[Arten der Vergabe]] Abs. 1 Satz 2 | ||
* {{VOB/A 3a}} Abs. 3 ([[Zulässigkeitsvoraussetzungen]]) | * {{VOB/A 3a}} Abs. 3 ([[Zulässigkeitsvoraussetzungen]]) | ||
+ | * {{VOB/A 12}} Abs. 2 | ||
==={{UVgO}}=== | ==={{UVgO}}=== | ||
* {{UVgO 10}} [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] | * {{UVgO 10}} [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] | ||
+ | * {{UVgO 27}} Abs. 1 | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 13. Januar 2021, 13:47 Uhr
Dem Auftraggeber stehen im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1
- die Öffentliche Ausschreibung und
- die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach UVgO § 8 Absätze 3 und 4 gestattet ist (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 2). Abschnitt 3 bleibt unberührt (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 3).
Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach UVgO § 10 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 3).
Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 1). Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 2).
UVgO § 9 Absatz 2 gilt entsprechend (UVgO § 10 Abs. 3).
Dem Auftraggeber stehen gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 bei der Vergabe von Bauleistungen nach seiner Wahl
zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist.
Verfahren
Bekanntmachung
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3 Arten der Vergabe Abs. 1 Satz 2
- VOB/A § 3a Abs. 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- VOB/A § 12 Abs. 2
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>