Angemessene Fristsetzung (Unterschwellenbereich): Unterschied zwischen den Versionen

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Der Auftraggeber im [[Unterschwellenbereich]] legt nach {{UVgO 13}} Abs. 1 Satz 1 angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge ([[Teilnahmefrist]]) und Angebote ([[Angebotsfrist]]) nach den {{UVgO 9}} bis {{UVgO 12}} sowie für die Geltung der Angebote ([[Bindefrist]]) fest. Bei der Festlegung der Fristen sind insbesondere die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Erklärungen und Nachweise (Unterlagen), die Zeit für die Ausarbeitung der Teilnahmeanträge und Angebote, die Zeit für die Auswertung der Teilnahmeanträge und Angebote, die gewählten Kommunikationsmittel und die zuvor auf Beschafferprofilen veröffentlichten Informationen angemessen zu berücksichtigen ({{UVgO 13}} Abs. 1 Satz 2).
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Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen ({{UVgO 13}} Abs. 2).
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Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können ({{UVgO 13}} Abs. 3).
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2021, 12:06 Uhr

Der Auftraggeber im Unterschwellenbereich legt nach UVgO § 13 Abs. 1 Satz 1 angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) und Angebote (Angebotsfrist) nach den UVgO § 9 bis UVgO § 12 sowie für die Geltung der Angebote (Bindefrist) fest. Bei der Festlegung der Fristen sind insbesondere die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Erklärungen und Nachweise (Unterlagen), die Zeit für die Ausarbeitung der Teilnahmeanträge und Angebote, die Zeit für die Auswertung der Teilnahmeanträge und Angebote, die gewählten Kommunikationsmittel und die zuvor auf Beschafferprofilen veröffentlichten Informationen angemessen zu berücksichtigen (UVgO § 13 Abs. 1 Satz 2).

Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen (UVgO § 13 Abs. 2).

Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können (UVgO § 13 Abs. 3).

Die nach Absatz 1 gesetzten Fristen sind, soweit erforderlich, nach UVgO § 13 Abs. 4 angemessen zu verlängern, wenn

  1. zusätzliche wesentliche Informationen vom Auftraggeber vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder
  2. der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

Normen

Fußnoten

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