Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
* [[Beschränkte Ausschreibung]] | * [[Beschränkte Ausschreibung]] | ||
** [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] | ** [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
[[Kategorie:Bau]] | [[Kategorie:Bau]] |
Version vom 9. Januar 2021, 15:27 Uhr
Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist nach VOB/A § 3a Abs. 3 zulässig,
1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,
2. wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3 Abs. 1 Satz 2
- VOB/A § 3a Abs. 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>