Bauliche Anlage: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bauliche Anlage|Bauliche Anlagen]] sind nach {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
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[[Bauliche Anlage|Bauliche Anlagen]] sind nach {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der [[Wirtschaftswerbung]] ([[Werbeanlage|Werbeanlagen]]) einschließlich [[Automat|Automaten]] sind bauliche Anlagen {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
 
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Version vom 8. Januar 2021, 11:41 Uhr

Bauliche Anlagen sind nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

  1. Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Campingplätze und Wochenendplätze,
  4. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des BayBO Art. 1 Abs. 1 Satz 2<ref>BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 4</ref>.

Normen

Bayerische Bauordnung (BayBO)

  • BayBO Art. 1 Abs. 1 Satz 2: Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
  • BayBO Art. 2 Abs. 1

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Fußnoten

<references/>