Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1    finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint sind damit  
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Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1    [[finanzielle Leistung|finanzielle Leistungen]] erbringen, zu denen sie [[Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung|rechtlich verpflichtet]] ist. Gemeint sind damit  
 
* gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung im Rahmen
 
* gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung im Rahmen
 
** von [[Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref> oder
 
** von [[Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref> oder

Version vom 7. Januar 2021, 18:11 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint sind damit

Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung fallen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>