Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Januar 2021, 18:24 Uhr
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.
Normen
- GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2
Siehe auch
Fußnoten
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