Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. <noinclude>
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Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2  Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen. <noinclude>
  
 
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Version vom 6. Januar 2021, 18:24 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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