Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung  
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Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1    finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint ist damit eine
** [[Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>
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* gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung im Rahmen
** [[Pflichtaufgabe]] des [[Eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>
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** von [[Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref> oder
* Fälligkeit während der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref><noinclude>
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** einer [[Pflichtaufgabe]] des [[Eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>.
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* Die Fälligkeit muss in die Zeit der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] fallen<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>.<noinclude>
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==Normen==
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* {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 
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==Siehe auch==
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* [[Vorläufige Haushaltsführung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Version vom 6. Januar 2021, 17:52 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint ist damit eine

  • gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung im Rahmen
  • Die Fälligkeit muss in die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung fallen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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