Finanzielle Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Januar 2021, 17:45 Uhr
GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 betrifft alle freiwilligen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
Siehe auch
Fußnoten
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