Finanzielle Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind: Unterschied zwischen den Versionen

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{{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 betrifft alle [[Freiwillige Aufgabe|freiwilligen Aufgaben]] des [[Eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]]. <noinclude>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 6. Januar 2021, 17:45 Uhr

GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 betrifft alle freiwilligen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

Siehe auch

Fußnoten

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