Abschluss von Verträgen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
 
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* {{BayHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 18. Dezember 2020, 11:54 Uhr

Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>BHO § 55 Abs. 2; BayHO Art. 55 Abs. 2</ref>.

Normen

  • BHO § 55 Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
  • BayHO Art. 55 Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.
  • Vorlage:VVBHO

Siehe auch

Fußnoten

<references/>