Abschluss von Verträgen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 18. Dezember 2020, 11:47 Uhr

Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>BHO § 55 Abs. 2</ref>.

Normen

  • BHO § 55 Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

Fußnoten

<references/>