Elektronische Mittel: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Dezember 2020, 22:13 Uhr
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) (VgV § 9 Abs. 1).
Siehe auch
Fußnoten
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