Maßnahmenprogramm (Wasserrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{WHG 82}} Abs. 1 Satz 1 ist für jede [[Flussgebietseinheit]] nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des {{WHG 82}} ein [[Maßnahmenprogramm]] aufzustellen, um die [[Bewirtschaftungsziel|Bewirtschaftungsziele]] nach Maßgabe der {{WHG 27}} bis {{WHG 31}}, {{WHG 44}} und {{WHG 47}} zu erreichen. Die Ziele der [[Raumordnung]] sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen ({{WHG 82}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude>
 
Nach {{WHG 82}} Abs. 1 Satz 1 ist für jede [[Flussgebietseinheit]] nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des {{WHG 82}} ein [[Maßnahmenprogramm]] aufzustellen, um die [[Bewirtschaftungsziel|Bewirtschaftungsziele]] nach Maßgabe der {{WHG 27}} bis {{WHG 31}}, {{WHG 44}} und {{WHG 47}} zu erreichen. Die Ziele der [[Raumordnung]] sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen ({{WHG 82}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude>
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==[[Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021]]==
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* [https://www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/massnahmenprogramme_1621/doc/mnp_rhein.pdf Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie - Maßnahmenprogramm für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Rhein - Bewirtschaftungszeitraum 2016–2021]
  
 
==Normen==
 
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Version vom 6. September 2020, 20:35 Uhr