Gebietserhaltungsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen
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**"1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung. | **"1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung. | ||
− | **2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der [[Gebietsart]] einen [[Gebietserhaltungsanspruch|Schutzanspruch]], der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. | + | **2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der [[Gebietsart]] einen [[Gebietserhaltungsanspruch|Schutzanspruch]], der über das [[Rücksichtnahmegebot]] hinausgeht. |
**3. Ein Verstoß gegen das in {{BauNVO 15}} I enthaltene [[Rücksichtnahmegebot]] ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt. | **3. Ein Verstoß gegen das in {{BauNVO 15}} I enthaltene [[Rücksichtnahmegebot]] ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt. | ||
**4. Auch Festsetzungen nach {{BauNVO 12}} II sind nachbarschützend. | **4. Auch Festsetzungen nach {{BauNVO 12}} II sind nachbarschützend. |
Version vom 11. Juni 2020, 11:46 Uhr
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151:
- "1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
- 2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
- 3. Ein Verstoß gegen das in BauNVO § 15 I enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
- 4. Auch Festsetzungen nach BauNVO § 12 II sind nachbarschützend.
- 5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
- 6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht.
- 7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>