Gefälligkeitsplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind städtebauliche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen<ref>(BVerwG, B.v. 11.5.1999 a. a. O.)</ref>. Das ist allerdings nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Bauwunsch eines Einzelnen den Anlass für die Planung bietet. Ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare „[[Gefälligkeitsplanung]]“ vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab."<ref>{{VG München M 1 K 16.337}}</ref><noinclude>
  
 
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* https://www.stadtgrenze.de/s/ezf/willkuer/willkuerplanung.htm
 
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
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Aktuelle Version vom 4. Juni 2020, 21:55 Uhr

"Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind städtebauliche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen<ref>(BVerwG, B.v. 11.5.1999 a. a. O.)</ref>. Das ist allerdings nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Bauwunsch eines Einzelnen den Anlass für die Planung bietet. Ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare „Gefälligkeitsplanung“ vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab."<ref>VG München, Urteil vom 17.05.2016 – M 1 K 16.337</ref>

Rechtsprechung

Links

Fußnoten

<references/>