Fremdkörper: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Als [[Fremdkörper]] sind lediglich bauliche Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität gar nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rand wahrnimmt<ref>(BVerwG, U.v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 32; U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 21)</ref>. | + | "Als [[Fremdkörper]] sind lediglich bauliche Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität gar nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rand wahrnimmt<ref>(BVerwG, U.v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 32; U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 21)</ref>.<noinclude> |
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+ | * Fällt das Bauvorhaben seiner Qualität nach aus dem Rahmen der auch sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Wohnbebauung heraus? | ||
+ | * Handelt es sich um singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen und damit regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich sind, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden?<ref>(BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 15; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; U.v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 -juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 7.2.2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 38)</ref>."<ref>{{VG München M 29 SN 20.684}} Tz. 51</ref> | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 4. Juni 2020, 16:00 Uhr
"Als Fremdkörper sind lediglich bauliche Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität gar nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rand wahrnimmt<ref>(BVerwG, U.v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 32; U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 21)</ref>.
Fragen
- Fällt das Bauvorhaben seiner Qualität nach aus dem Rahmen der auch sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Wohnbebauung heraus?
- Handelt es sich um singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen und damit regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich sind, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden?<ref>(BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 15; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; U.v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 -juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 7.2.2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 38)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 51</ref>
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>