Bescheinigung der Mitgliederzahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 13:58 Uhr

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen (BGB § 72).

Normen

Siehe auch