Beschlussfassung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Mai 2020, 15:59 Uhr

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach BGB § 28 nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der BGB § 32 und BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref>. Nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Nach BGB § 32 Abs. 2 ist auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

"Gemäß BGB § 40 Satz 1 sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Beschlussfassung eines Vereinsvorstands nach BGB § 28 iVm. BGB § 32 satzungsdispositiv. Ein Verein kann insoweit selbst bestimmen, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Vorstandsbeschluss erfüllt sein müssen. Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinsautonomie. GG Art. 9 Abs. 1 gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte<ref>BVerfG 24. September 2014 - 1 BvR 3017/11 - Rn. 13</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 127</ref>

"BGB § 40 Satz 1, der "nachgiebige", dh. abdingbare Vorschriften des Vereinsrechts aufzählt, nennt BGB § 26 Abs. 1 nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB weist dem Vorstand die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins zu. Ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Gremium ohne Vertretungsmacht kann daher nicht der Vorstand im rechtlichen Sinne sein. Es entspricht allerdings verbreiteter Übung, dass bei der Abfassung von Vereinssatzungen Organbezeichnungen gewählt werden, die sich mit der gesetzlichen Terminologie des Vereinsrechts nicht in Einklang bringen lassen<ref>vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 308 mwN; Oestreich RPfleger 2002, 67</ref>. Vorstand im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des BGB sind nicht notwendig identisch<ref>Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 3</ref>. So kann der vertretungsberechtigte Vorstand auch als Präsidium bezeichnet sein<ref>vgl. MünchHdbGesR/Waldner Bd. 5 § 25 Rn. 56</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 129</ref>

Voraussetzungen eines wirksamen Vorstandsbeschlusses

Stimmenthaltungen

"Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585 Amtlicher Leitsatz</ref> "Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen."<ref>BGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86 = NJW 1987, 2430 Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Ergänzung zu BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585</ref>

Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht

Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts<ref>Mitstimmen bei eigener Wahl daher möglich, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 3 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 29.09.1955 - II ZR 225/54 = BGHZ 18, 205 für die GmbH, auch bei Abstimmung über Vereinsausschluss</ref> mit ihm<ref>anders als bei GO Art. 49 besteht kein Stimmrechtsausschluss bei Rechtsgeschäften mit Angehörigen des Vereinsmitglieds, vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1971 - III ZR 255/68 = NJW 1971, 1265</ref> oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für die Mitgliederversammlung (BGB § 40) als auch für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands (BGB § 40 Satz 2). Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitglieds hat die Unwirksamkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 34 Rn. 2 mit Verweis auf RG, Urteil vom 02.02.1923 - II 147/22 = RGZ 106, 258, vgl. auch (GO Art. 49 Abs. 4) für den Gemeinderatsbeschluss</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>