Nichtigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses: Unterschied zwischen den Versionen

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*Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, {{GO 49}} Abs. 4
 
*Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, {{GO 49}} Abs. 4
 
*sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.
 
*sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.
**§ 214 BauGB
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**§ 215 BauGB
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Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 17:50 Uhr

Ein rechtswidriger Gemeinderatsbeschluss ist grundsätzlich nichtig mit folgenden Ausnahmen:

  • ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung bleibt folgenlos, wenn nicht zugleich gegen Vorschriften der Gemeindeordnung oder eine andere gesetzliche Regelung verstoßen wurde
  • Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, GO Art. 49 Abs. 4
  • sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.

Normen

Siehe auvch