Aufwendungsersatz des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Mitglieder des Vorstands sind nach {{BGB 27}} Abs. 3 Satz 2 unentgeltlich tätig, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Die Vorschrift wurde durch das {{Ehrenamtsstärkungsgesetz}} eingefügt und trat zum 1.1.2015 in Kraft. Die Regelung entsprach allerdings schon der bisherigen Rechtsprechung<ref>{{BGH II ZR 53/87}}</ref>.
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Auf die [[Geschäftsführung des Vorstands]] finden nach {{BGB 27}} Abs. 3 Satz 1 die für den [[Auftrag]] geltenden Vorschriften der {{BGB 664}} bis {{BGB 670}} entsprechende Anwendung. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber nacch {{BGB 670}} zum Ersatz verpflichtet.</ref>.<noinclude>
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==Normen==
 
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* {{BGB 27}} Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der {{BGB 664}} bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
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==Rechtsprechung==
 
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Version vom 12. Mai 2020, 11:29 Uhr

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden nach BGB § 27 Abs. 3 Satz 1 die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber nacch BGB § 670 zum Ersatz verpflichtet.</ref>.

Normen

  • BGB § 27 Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
  • BGB § 670

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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