Geschäftsführung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 664}} [[Unübertragbarkeit]]; [[Haftung für Gehilfen]]
 
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* {{BGB 665}} [[Abweichung von Weisungen]]
 
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* {{BGB 666}} [[Auskunftspflicht|Auskunfts]]- und [[Rechenschaftspflicht]]
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* {{BGB 667}} [[Herausgabepflicht]]
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* {{BGB 668}} [[Verzinsung des verwendeten Geldes]]
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* {{BGB 669}} [[Vorschusspflicht]]
* {{BGB 670}}
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 11. Mai 2020, 10:35 Uhr

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589: "Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>