Ferienausschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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===Umlaufbeschluss des Stadtrats Burgkunstadt===
 
===Umlaufbeschluss des Stadtrats Burgkunstadt===
  
Der Stadtrat Burgkunstadt hat auf Empfehlung des bayerischen Innenministeriums reagiert und mittels EMail-Abstimmung vor der Sitzung am 31.03.2020 einen Ferienausschuss eingesetzt.  
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Der Stadtrat Burgkunstadt hat auf die Empfehlung des bayerischen Innenministeriums reagiert und mittels EMail-Abstimmung vor der Sitzung am 31.03.2020 einen Ferienausschuss eingesetzt.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 30. März 2020, 17:59 Uhr

Maßnahmen in Folge der Corona-Krise

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 20.03.2020

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wandte sich in einem Schreiben vom 20.03.2020 - B1-1414-11-17 - über die Regierungen an Landratsämter, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Bezirke, um Hinweise zu Sitzungen der Gemeinderäte, Kreistage, Bezirkstage und ihrer Ausschüsse unter den Bedingungen der Corona-Krise zu geben:

"1. Sitzungen dieser nach den Kommunalgesetzen vorgesehenen kommuna-len Gremien sind keine Veranstaltungen im Sinn der nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfü-gung. Die Allgemeinverfügung zielt nicht auf die Einschränkung der Tätig-keit der Organe staatlicher oder kommunaler Behörden. Die Handlungsfä-higkeit der staatlichen, aber auch der kommunalen Ebenen muss gerade auch im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes und der Bewälti-gung der Auswirkungen infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen grund-sätzlich aufrecht erhalten bleiben. Dies erfordert es, die Entscheidungsfä-higkeit staatlicher und kommunaler Stellen auch in der gegenwärtigen Situ-ation grundsätzlich aufrecht zu halten.

2. Dessen ungeachtet bitten wir, Sitzungen dieser kommunalen Gremien bis auf weiteres auf ein Mindestmaß zu beschränken und den rechtlichen Rah-men, den Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung bie-ten, zu nutzen, um in der derzeitigen Situation entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und der weiteren Entwicklung der Lage flexibel entschei-den zu können. Das heißt:

a) Sitzungen sollten vorerst auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt werden, das erforderlich ist, um unverzichtbare, unauf-schiebbare Entscheidungen treffen zu können. Dies gilt auch für Sit-zungen, die nach den Regelungen der Geschäftsordnungen turnusmä-ßig erforderlich wären.

b) Wir empfehlen den Städten und Gemeinden, bis zum Ende der Wahlperiode am 30.04.2020 kurzfristig einen Ferienausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO einzusetzen bzw. die Ferienzeiten eines bestehenden Ferienausschusses hieran anzupassen. Der Ferienausschuss kann alle Aufgaben, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist, erledigen, ohne dass die für beschließende Ausschüsse geltenden Einschränkungen nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO greifen. Dem Ferienausschuss ist insbesondere auch eine Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Finanzplan sowie eine etwaig erforderliche Nachtragshaushaltssatzung eröffnet.

Die Landkreisordnung enthält zwar keine Regelungen zu Ferienausschüssen. Dies beruht aber nur auf der gesetzgeberischen Annahme, dass Kreistage seltener tagen als Stadt- und Gemeinderäte und in den Ferienzeiten regelmäßig bereits kein Anlass für kurzfristige Entscheidungen der Kreistage besteht. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation halten wir es für vertretbar, Art. 32 Abs. 4 GO auch für Kreistage analog anzuwenden, so dass auch Kreistage bis zum Ablauf der Wahlperiode am 30.04.2020 Ferienausschüsse bilden können. Soweit die Einrichtung eines Ausschusses oder die Anpassung der in der Geschäftsordnung geregelten Ferienzeiten einen Beschluss des Gemeinderates, Stadtrates oder Kreistages erfordert, halten wir es auf Grund der gegenwärtigen Situation ungeachtet des für Sitzungen geltenden Öffentlichkeitsgrundsatzes ausnahmsweise für zulässig, diesen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen. Der jeweilige Übertragungs- bzw. Einsetzungsbeschluss sollte aber in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates, Stadtrates oder Kreistages rückwirkend be-stätigt werden. Wir bitten die Bezirke zu prüfen, ob für Bezirkstage gegebenenfalls ein entsprechendes Bedürfnis besteht.

c) Art. 37 Abs. 3 GO, Art. 34 Abs. 3 LKrO und Art 33 Abs. 3 BezO bleiben im Übrigen unberührt: Der erste Bürgermeister trifft anstelle des Ge-meinderates oder Ausschusses dringliche Anordnungen und besorgt unaufschiebbare Geschäfte. Gleiches gilt für den Landrat und Bezirkstagspräsidenten. Bei Verhinderung trifft der jeweilige Vertreter erforder-liche Eilentscheidungen.

d) Für die Sitzungen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit (Art. 52 Abs. 1 und 2 GO, Art. 46 Abs. 1 und 2 LKrO, Art. 43 Abs. 1 und 2 BezO), so-weit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO, Art. 46 Abs. 2 LKrO, Art. 43 Abs. 2 BezO). Diese Ausnahmeregelungen stellen aber ausschließlich auf etwaige auf den Beratungsgegenstand bezogene Geheimhaltungsinteressen ab. Sie rechtfertigen keinen Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit, der allenfalls von den Gesundheitsbehörden aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet werden könnte. Allerdings ist bei öffentlichen Sitzungen mittels der Sitzungsorganisation dem Interesse der Vermeidung von Ansteckungen Rechnung zu tragen. Hierbei sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten, das gilt vor allem für die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstands von 1,5 m aller Teilnehmer. Dies kann dazu führen, dass abweichend von den normalen Kapazitäten des Sitzungsraums der Zugang von Zuhörern zahlenmäßig beschränkt werden muss, um ausreichenden Abstand zwischen den Zuhörern zu gewährleisten. Gegebe-nenfalls ist die Nutzung alternativer, größerer Räumlichkeiten (z. B. Sporthallen) in Erwägung zu ziehen. Weiter sind die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Schutz vor Ansteckungen zu beachten. Ins-besondere kann Personen, die erkrankt oder von infektionsschutzrecht-lichen Anordnungen oder Quarantäne-Empfehlungen betroffen sind, der Zugang bereits aus diesem Grund verwehrt werden.

e) Der Sitzungszwang und der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit schließen Umlaufbeschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren in kommunalrechtlicher Hinsicht grundsätzlich aus. Eine Aus-nahme halten wir in kommunalrechtlicher Hinsicht nur für den unter Buchstaben b) angesprochenen Fall für zulässig. Wie auch der Aus-schluss der Sitzungsöffentlichkeit könnte daher ein Umlaufbeschluss-verfahren allenfalls von den Gesundheitsbehörden aus infektions-schutzrechtlichen Gründen angeordnet werden.

3. Am 1. Mai 2020 beginnt die Wahlzeit der neu gewählten Stadt- und Gemeinderäte sowie Kreistage, Art. 23 Abs. 1 GLKrWG. Für die konstituieren-den Sitzungen dieser Gremien werden wir rechtzeitig weitere Hinweise geben.

4. Mit Ausnahme von Nr. 2 Buchstabe b) gelten die Ausführungen für Ge-meinschaftsversammlungen der Verwaltungsgemeinschaften entsprechend. Nr. 2 Buchstabe b) ist hier nicht anwendbar, da die Gemeinschafts-versammlung einer Verwaltungsgemeinschaft keine beschließenden Ausschüsse bilden kann."<ref>Schreiben vom 20.03.2020 - B1-1414-11-17 - Sitzungen der Gemeinderäte, Kreistage, Bezirkstage und ihrer Ausschüsse; Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020 zu Veranstaltungsverboten, Az. 51-G8000-2020/122-67,geändert durch Allgemeinverfügung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83</ref>

Umlaufbeschluss des Stadtrats Burgkunstadt

Der Stadtrat Burgkunstadt hat auf die Empfehlung des bayerischen Innenministeriums reagiert und mittels EMail-Abstimmung vor der Sitzung am 31.03.2020 einen Ferienausschuss eingesetzt.

Normen

  • GO Art. 32 Abs. 4: Der Gemeinderat kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist; die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>