Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 85: Zeile 85:
 
===§ 13 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen===
 
===§ 13 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen===
 
# Zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen findet eine Mitgliederversammlung statt. Zu dieser Aufstellungsversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen.
 
# Zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen findet eine Mitgliederversammlung statt. Zu dieser Aufstellungsversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen.
 +
#Die Versammlung wählt eine Versammlungs- und eine Wahlleitung.
 
#Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Bayern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
 
#Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Bayern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
 
#Bewerber kann jeder Einwohner Burgkunstadts sein, der im Rahmen der Kommunalwahl, für die die Kandidatenaufstellung erfolgt, das passive Wahlrecht besitzt. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet zunächst in geheimer schriftlicher Wahl über die Aufnahme der Bewerber in die Bewerberliste (ohne Platzierung). Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
 
#Bewerber kann jeder Einwohner Burgkunstadts sein, der im Rahmen der Kommunalwahl, für die die Kandidatenaufstellung erfolgt, das passive Wahlrecht besitzt. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet zunächst in geheimer schriftlicher Wahl über die Aufnahme der Bewerber in die Bewerberliste (ohne Platzierung). Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Version vom 19. März 2013, 21:57 Uhr

Entwurf

Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen

Präambel

Wir wollen Demokratie und Transparenz stärken. Gemeinsam mit allen Stadträten und Parteien wollen wir für die demokratischen Rechte der Bürger eintreten. Wir wollen, dass die Probleme und Aufgaben im Dialog mit den Bürgern angegangen und die Bürger in alle wichtigen Entscheidungen einbezogen werden, indem man den Bürgern wesentliche Informationen frühzeitig zugänglich macht.

Der Verein ist keine Partei und steht allen Bürgern offen - auch Mitgliedern aller demokratischen Parteien. Wir wollen uns aktiv für die Rechte unserer Bürger einsetzen.

Wir stellen keine moralischen Fragen nach „gut“ und „böse“, sondern politische Fragen nach richtig und falsch. Wer nach Ursachen fragt und Lösungen sucht, muss auf Vorurteile und Feindbilder verzichten. Wir wollen Probleme auf kommunaler Ebene klar ansprechen und Verantwortlichkeiten benennen.

Im gegenseitigen Respekt können auch unterschiedliche Interessen zu einem gemeinsamen Ziel geführt werden.

Um unsere Region trotz zunehmender Vielfalt und abnehmender Einwohnerzahlen zusammenzuhalten, wollen wir mehr Demokratie wagen sowie sinnstiftende und nachhaltige Zukunftsprojekte entwickeln.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Burgkunstadt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist Burgkunstadt.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es eine transparente, bürgernahe, soziale und nachhaltige Kommunalpolitik zu betreiben.
  2. Er stellt überparteiliche Listen für Kommunalwahlen auf.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein verfolgt als kommunale Wählervereinigung einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne des § 5 Abs.1, Nr. 7 Körperschaftssteuergesetz (KStG).

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, die Einwohner der Stadt Burgkunstadt ist.
  2. Mitglied ohne Stimmrecht werden kann jede natürliche Person, die nicht unter Ziffer 1 fällt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder in Textform (§ 126b BGB) verfasstem Antrag der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen oder in Textform verfassten Aufnahmeerklärung wirksam. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den ersten oder zweiten Vereinsvorsitzenden erforderlich.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.
  3. Wer mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate im Verzug ist, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.<ref>Gründungsversammlung: Frage, ob 2 gleichberechtigte Vorsitzende</ref> Einer der beiden Vorsitzendenposten soll möglichst mit einer Frau besetzt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, in geheimer Wahl gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
  4. Dem Gesamtvorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 3 BeisitzerInnen zugeordnet werden.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, in Online-Versammlungen oder im Umlaufverfahren. Vorstandssitzungen und Online-Versammlungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder fest.
  3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Beauftragter für Konfliktmanagement

Der Verein hat einen Beauftragten für Konfliktmanagament. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 11 Gleichstellung

Frauen müssen in allen Organen, Beschlussgremien und bei Kommunalwahllisten mindestens entsprechend ihrem Anteil an der repräsentierten Mitgliedschaft vertreten sein.

§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützigen Träger der Kindertageseinrichtungen und Vertragskindertageseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt zu gleichen Teilen.

§ 13 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen findet eine Mitgliederversammlung statt. Zu dieser Aufstellungsversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen.
  2. Die Versammlung wählt eine Versammlungs- und eine Wahlleitung.
  3. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Bayern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
  4. Bewerber kann jeder Einwohner Burgkunstadts sein, der im Rahmen der Kommunalwahl, für die die Kandidatenaufstellung erfolgt, das passive Wahlrecht besitzt. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet zunächst in geheimer schriftlicher Wahl über die Aufnahme der Bewerber in die Bewerberliste (ohne Platzierung). Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  5. Die Listenplätze sind unter Berücksichtigung der Gleichstellung (§ 11) zu besetzen. Sollten weniger Frauen kandidieren als Listenplätze nach § 11 zu vergeben wären, können die Listenplätze mit männlichen Kandidaten aufgefüllt werden. Die Listenplätze 1 bis 3 werden jeweils in gesonderten Wahlgängen gewählt. Über das Wahlverfahren bezüglich der weiteren Listenplätze entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Kandidaten werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muß über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber und Kandidaten, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Kandidaten. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.


Burgkunstadt,____________(Datum ergänzen)

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben.

(Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)

Ideen

Die Hauptaufgabe sehe ich darin, die Bürger im Stadtrat von Burgkunstadt zu vertreten. Deshalb ist jeder einzelne Listenplatz von den Mitgliedern in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen. Dabei können die Altenkunstädter und Weismainer Bürger nicht mitwählen.

Die Satzung von der ABL gefällt mir sehr gut, weil kurz und knackig. Die ABL ist übrigens eine Wählervereinigung (Sinn und Zweck des Vereins) und damit gemeinnützig anerkannt. Das sollten wir doch auch können. Außerdem ist es besser wenn wir weniger in der Satzung festhalt und sie relativ weit fassen. Das erspart Änderungen beim Amtsgericht. Wenn wir konkreteres brauchen, können wir uns eine Geschäftsordnung geben. Diese ist jederzeit ohne Amtsgericht von den Mitgliedern in der MV zu ändern.

Weiß jemand wegen der Gemeinnützigkeit Bescheid oder will jemand morgen beim Finanzamt anrufen, die geben gute Auskunft. Ich könnte auch anrufen - falls gewünscht.

Passus über die Aufnahme von Mitgliedern ist wichtig: "Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft" - wir brauchen keine Maulwürfe.

Online-Kommunikation

Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen auch Online (Mumble) Wie oft mindestens persönliches Treffen? 1 x pro Quartal?

Mitgliederversammlungen

Aufgaben

  • Herausgabe von Druck- und Onlinemedien mit kommunalpolitischem Bezug

abgearbeitet

§ 1 Zweck

  • die Förderung von Bildung im Bereich der Kommunalpolitik;
  • Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte für Burgkunstadt, insbesondere die Stadtentwicklung;
  • Durchführung von Projekten mit kommunalpolitischem Bezug in Burgkunstadt;
  • der Erhalt und die Wiederaneignung von Gemeingütern durch die Stadt Burgkunstadt und die Burgkunstadter Bürgerschaft;
  • die Aufstellung und Unterstützung von Listen für Kommunalwahlen in Burgkunstadt
  • Förderung von Lokaljournalismus mit Bezug zu Burgkunstadt lokaler Nachwuchsjournalisten
  • Der satzungsmäßige Bezug zu Burgkunstadt ist auch gegeben bei regionalen und überregionelan Themen und Projekten, soweit die Stadt Burgkunstadt oder ihre Bürgerschaft nicht nur unwesentlich betroffen ist


Stichpunkte: a) Aufstellung einer überparteilichen, ungebundenen Stadtratsliste b) Unterstützung der Stadträte bei ihrer Arbeit, insbesondere bei Sachthemen, bei rechtlichen Verfahrensfragen und bei Fragen des allgemeinen Kommunalrechts c) rechtzeitige und ausführliche Information der BürgerInnen in kommunalen Angelegenheiten (für mehr Transparenz und echte Bürgerbeteiligung) d) Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stadtratsssitzungen........ e) regional tätig, hauptsächlich für Burgkunstadter Angelegenheiten mit den Schwerpunkten Soziales, Familie, nachhaltige Entwicklung ...

§ 2 Mitgliedschaft

  • Aufnahmeantrag in Textform, um Online- und E-Mail-Anträge zu ermöglichen?

Konfliktmanagement

Beauftragungen

Quellen



Fußnoten

<references />