Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung (Art. 98-123 BV): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BV 98}}: ¹Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. ²Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. ³Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
 
* {{BV 98}}: ¹Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. ²Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. ³Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
 
* {{BV 99}}
 
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Version vom 29. Juli 2017, 13:30 Uhr

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten

Rechtsprechung

  • BayVerfGHE 15, 49, 55

Publikationen

  • Knöpfle, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, BV, vor Art. 98 Rn. 6 ff.
  • Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff, BV, vor Art. 98 Rn. 12 ff.