Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]], [[Beiträge]] und [[Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus. | Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]], [[Beiträge]] und [[Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus. | ||
− | ==[[Gemeindesteuer|Gemeindesteuern]]== | + | ==Sonstige [[Gemeindesteuer|Gemeindesteuern]]== |
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die [[Grundsteuer]] und die [[Gewerbesteuer]]. | Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die [[Grundsteuer]] und die [[Gewerbesteuer]]. | ||
+ | |||
+ | ==Sonstige [[Steuer|Steuern]]== | ||
+ | |||
+ | Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu. | ||
==[[Kommunaler Finanzausgleich]]== | ==[[Kommunaler Finanzausgleich]]== | ||
Zeile 14: | Zeile 18: | ||
==Sonstige Einnahmen== | ==Sonstige Einnahmen== | ||
+ | |||
+ | ==Normen== | ||
+ | *[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG] | ||
+ | *[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_107.html Art. 107 GG] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 25. Juli 2013, 08:48 Uhr
Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
Kommunalabgaben
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.
Sonstige Gemeindesteuern
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Sonstige Steuern
Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.