Mitwirkungspflicht (Asylverfahren): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
==Normen==
 
==Normen==
  
* {{AsylG 10}} Zustellungsvorschriften
+
* {{AsylG 10}} Abs. 1 Zustellungsvorschriften: Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
 
* {{AsylG 15}} Allgemeine Mitwirkungspflichten
 
* {{AsylG 15}} Allgemeine Mitwirkungspflichten
  

Version vom 11. Januar 2017, 22:40 Uhr


Normen

  • AsylG § 10 Abs. 1 Zustellungsvorschriften: Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
  • AsylG § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten

Publikationen

  • Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015 D. IV., S. 128 ff.